SchlHOLG - Beschluss vom 27.06.2013
3 Wx 5/13
Normen:
VBVG § 3; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1960;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 05.12.2012

Vergütung des Nachlasspflegers; Heranziehung einer Tabelle von Stundensätzen für Berufsnachlasspfleger durch das Nachlassgericht

SchlHOLG, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 5/13

DRsp Nr. 2014/2341

Vergütung des Nachlasspflegers; Heranziehung einer Tabelle von Stundensätzen für Berufsnachlasspfleger durch das Nachlassgericht

1. Die Heranziehung einer Tabelle von Stundensätzen für den Berufsnachlasspfleger - gestaffelt nach Ausbildungsstufe einerseits und verschiedenen Abwicklungsschwierigkeitsgraden andererseits - ist im Interesse der Rechtssicherheit und Handhabbarkeit nicht zu beanstanden, muss aber im Rahmen der Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts einer Überprüfung an den Besonderheiten des Einzelfalles unterzogen werden.2. Ist ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger tätig, gibt es keinen zusätzlichen Ansatz für Stunden seiner Mitarbeiter. Gerade deshalb ist es erforderlich, den Stundensatz für die reine Tätigkeit des anwaltlichen Nachlasspflegers so hoch anzusetzen, dass er jedenfalls kostendeckend arbeiten kann, nämlich der übliche Büroaufwand in diesem Stundensatz mit abgedeckt ist.3. Entscheidet sich ein anwaltlicher Berufsnachlasspfleger abweichend von der üblichen Kanzleiorganisation dafür, seine Kanzlei ohne Personal zu betreiben, und nimmt er deshalb selbst auch alle Büroarbeiten mit der Folge vor, dass ein deutlich höherer Zeitaufwand für seine Tätigkeiten entsteht, muss ein entsprechend geringerer Stundensatz angesetzt werden.

Tenor