OLG Hamburg - Beschluss vom 14.10.2019
2 W 72/19
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1; VBVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 324;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 86
FamRZ 2020, 1031
NJW-RR 2020, 520
ZEV 2020, 245
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 709 VI 2279/17

Vergütung eines berufsmäßigen NachlasspflegersNicht vollständig mittelloser NachlassBerücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung einer VergütungGerichtskosten des Nachlassverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 2 W 72/19

DRsp Nr. 2020/4359

Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers Nicht vollständig mittelloser Nachlass Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung einer Vergütung Gerichtskosten des Nachlassverfahrens

Bei nicht vollständig mittellosem Nachlass kommt es zu einer gespaltenen Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers; in Höhe des verfügbaren Nachlasses ist sie diesem zu dem (höheren) Stundensatz gemäß § 1915 Abs. 1 BGB zu entnehmen, im Übrigen ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Bezüglich der Frage, inwieweit bei der Bemessung der Vergütung gemäß § 1915 Abs. 1 BGB Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, ist die Rangfolge des § 324 InsO zu beachten. Danach sind die Gerichtskosten des Nachlassverfahrens im Verhältnis zur Vergütung des Nachlasspflegers gleichrangig und anteilig abzuziehen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 9.4.2019 geändert. Dem Beteiligten zu 1) wird für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass des Erblassers in Höhe von 2.058,65 € sowie eine weitere Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 435,34 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.