BayObLG - Beschluss vom 20.02.2002
3Z BR 36/02
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1146
FamRZ 2002, 1146
NJW-RR 2002, 1228
OLGReport-BayObLG 2002, 264
Rpfleger 2002, 362
Rpfleger 2002, 362
ZEV 2002, 465
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 284/01
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 278/97

Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 36/02

DRsp Nr. 2002/9100

Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter

»Ungeachtet der zwischenzeitlichen Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter (Beschluss vom 31.8.2000 - BGHZ 145, 104) sieht der Senat weiterhin keinen Anlass für eine von dieser Rechtsprechung abweichende Beurteilung.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Für die vermögende Betroffene ist seit August 1997 ein Diplom-Sozialpädagoge (FH) zum Betreuer bestellt, der die Betreuung berufsmäßig führt.

Für die bis 31.8.2000 geleistete Tätigkeit bewilligte ihm das Amtsgericht Vergütungen auf der Basis eines Netto-Stundensatzes von 75 DM. Entgegen seinem Antrag, diesen Stundensatz auch der ihm für den Zeitraum 1.9.2000 bis 31.8.2001 zustehenden Vergütung zugrunde zulegen, erkannte ihm das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.10.2001 nur noch einen Netto-Stundensatz von 60 DM zu.

Seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 3.12.2001 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung, teils unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, wie folgt begründet: