Der Senat erwägt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. August 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Juli 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten aus einem Gesellschaftsvertrag sowie der Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten in Anspruch.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|