OLG Koblenz - Urteil vom 06.05.2002
5 U 1287/01
Normen:
BGB § 2332 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 193
ZEV 2002, 501
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 281/00

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen; Voraussetzungen der Versicherung an Eides Statt

OLG Koblenz, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 5 U 1287/01

DRsp Nr. 2004/3898

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen; Voraussetzungen der Versicherung an Eides Statt

»1. Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten über Umfang und Wert des Nachlasses hindert nicht den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2332 Abs 1 BGB. Beschränkt der Pflichtteilsberechtigte sich auf eine Auskunftsklage, unterbricht das nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs.2. Treuwidrig und damit unbeachtlich ist die Verjährungseinrede der Erben, wenn sie den Pflichtteilsberechtigten durch eine schuldhafte Täuschung innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist davon abgehalten haben, rechtzeitig Leistungsklage zu erheben.3. Wer eine Ergänzung des Pflichtteils begehrt, ist für Schenkungen des Erblassers beweispflichtig.4. Eine Verpflichtung, die Richtigkeit der Angaben zum Umfang und Wert beeinträchtigender Schenkungen eidesstattlich zu versichern, besteht nicht, wenn keinerlei Anhalt für weitere Schenkungen und mangelnde Sorgfalt des Erben bei der Auskunftserteilung besteht.5. Steht fest, dass der Pflichtteilsberechtigte aus dem Nachlass Leistungen empfangen hat, die seinen Pflichtteil und eine Pflichtteilsergänzung übersteigen, scheiden eine ergänzende Auskunftserteilung und eidesstattliche Versicherung auch in einem Fall betrügerischen Fehlverhaltens des Erben aus.«

Normenkette:

BGB § 2332 Abs. 1 ;

Tatbestand: