OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.10.2005
8 U 155/05
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 § 666 § 2218 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2006, 58
ZEV 2006, 317
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 118/05

Verjährungsfrist für Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 2218 BGB, für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 8 U 155/05

DRsp Nr. 2005/21236

Verjährungsfrist für Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 2218 BGB, für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird

»Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 2218 BGB, für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird,unterliegen nicht als erbrechtliche Ansprüche im Sinne von § 197 Abs.1 Nr.2 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, sondern der Regelverjährung nach § 195 BGB

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 § 666 § 2218 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der bis 04.08.1998 Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Erbteils (1/3) des Klägers am Nachlass des am 21.03.1989 verstorbenen W. L. (Erblasser) war, auf Auskunft und Rechenschaft in Anspruch.

Der Beklagte hat Erfüllung der Ansprüche eingewandt und sich auf Verjährung berufen (drei Jahre gem. §§ 195, 199 BGB).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch aus §§ 22218 Abs. 1, 666 BGB nach der dreijährigen Regelverjährung des seit 01.01.2002 geltenden Rechts (§ 195 BGB) verjährt sei.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Parteivorbringens im einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das vom Kläger mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.