I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, der bis 04.08.1998 Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Erbteils (1/3) des Klägers am Nachlass des am 21.03.1989 verstorbenen W. L. (Erblasser) war, auf Auskunft und Rechenschaft in Anspruch.
Der Beklagte hat Erfüllung der Ansprüche eingewandt und sich auf Verjährung berufen (drei Jahre gem. §§ 195, 199 BGB).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch aus §§
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Parteivorbringens im einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das vom Kläger mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|