FG München - Beschluss vom 27.01.2003
4 V 3559/02
Normen:
AO § 153 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO § 378 ;

Verlängerung der Festsetzungsverjährung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

FG München, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 4 V 3559/02

DRsp Nr. 2003/7354

Verlängerung der Festsetzungsverjährung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

Die Nichtangabe erheblicher Forderungen der Erblasserin gegen Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, in der ErbSterklärung durch den Erben, von denen er wußte (infolge deren Eintreibung bzw. Berücksichtigung bei der Berechnung von Pflichtteilen), stellt eine leichtfertige Steuerverkürzung i. S. des § 378 AO dar, die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist für die ErbSt führt.

Normenkette:

AO § 153 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO § 378 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren 4 K 3561/01, ob der Erbschaftsteueranspruch bereits verjährt ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.07.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19.11.2001 in Höhe von 23.024 EUR wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.