I.) Die Kläger sind Eltern eines am 12.03.2003 im Alter von 19 Jahren verstorbenen Sohnes, der sich in einem abgelegenen Waldstück in seinem Auto selbst verbrannt hat. Dem Freitod waren im Rahmen einer problembehafteten Beziehung zeitnah zwei Suizidversuche seiner Freundin vorausgegangen.
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