FG München - Beschluss vom 06.03.2002
11 V 342/02
Normen:
AO (1977) § 45 ; BGB § 1922 ; EStG § 10d ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 673

Verlustabzug des Erben; Vererblichkeit von Verlusten.; Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1999

FG München, Beschluss vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 11 V 342/02

DRsp Nr. 2002/9511

Verlustabzug des Erben; Vererblichkeit von Verlusten.; Aufhebung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1999

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH der Erbe Verluste des Erblassers nur dann abziehen kann, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.2. Steht dem Erben ein vom Erblasser abgeleiteter Verlustabzug zu, so kann dieser nicht auf Verluste aus einem fortgeführten Betrieb oder aus einer anderen geerbten Einkunftsquelle beschränkt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 45 ; BGB § 1922 ; EStG § 10d ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Der Antragsgegner (Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 gegen die Antragsteller, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, für das Streitjahr (1999) Einkommensteuer in Höhe von 319.956 DM fest. Dabei ergab sich nach Anrechnung von Lohn-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer ein Nachzahlungsbetrag von 44.870 DM zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag. Den Antrag, einen nach ihrer Ansicht auf den Antragsteller als Erben übergegangenen Verlust von 609.188 DM zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: