Die Klägerin verlangt von den Beklagten die teilweise Erfüllung eines Vermächtnisses.
Die beiden Beklagten sind die einzigen Abkömmlinge der am 07.02.1996 verstorbenen Frau Katharina K.
Sie hinterließ ein Nettovermögen von ca. DM 260000,--. Darunter befanden sich Schmuckstücke, eine Münzsammlung und eine Sammlung von Hummelfiguren im Gesamtwert von ca. DM 6000,--.
Die Erblasserin hatte am 17.02.1995 ein eigenhändiges Testament mit folgendem Wortlaut errichtet:
"Testament
Ich, Katharina K, geboren 16.04.1920, verfüge für den Fall meines Todes folgendes:
Als meinen Alleinerben setze ich eine gemeinnützige rechtsfähige Institution für Kinderkrebshilfe ein. Die genaue Bestimmung der Institution soll durch meinen Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt Gerhard M. K erfolgen.
An Vermächtnissen setze ich daneben aus:
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