BVerwG - Urteil vom 23.05.2012
8 C 25.11
Normen:
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 6; VermG § 2 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 4 S. 3; VermG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 658/08

Vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch gegen Erben eines Bodenreformeigentümers; Vereinbarkeit der Besserberechtigung eines anderen mit dem Schutz der Erben durch § 4 Abs. 2 VermG

BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 8 C 25.11

DRsp Nr. 2012/14336

Vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch gegen Erben eines Bodenreformeigentümers; Vereinbarkeit der Besserberechtigung eines anderen mit dem Schutz der Erben durch § 4 Abs. 2 VermG

1. Erben eines Bodenreformeigentümers, die nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB Eigentümer des ehemaligen Bodenreformgrundstücks geworden sind, können einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch den redlichen Erwerb ihres Rechtsvorgängers nach § 4 Abs. 2 VermG entgegenhalten, wenn sie nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sind und kein Besserberechtigter im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist (wie Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49).2. Die Besserberechtigung eines anderen steht einem Schutz der Erben durch § 4 Abs. 2 VermG auch dann entgegen, wenn der Besserberechtigte auf seinen Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB oder auf dessen Durchsetzung verzichtet hat.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 6; VermG § 2 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 4 S. 3; VermG § 4 Abs. 2;

Gründe

I.