BFH - Urteil vom 27.03.2001
X R 106/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2002, 81

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an Stiefgeschwister

BFH, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen X R 106/98

DRsp Nr. 2001/10909

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an Stiefgeschwister

1. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (§ 12 Nr. 2 EStG) sind nicht als dauernde Lasten abziehbar. 2. Eine Versorgungsleistung liegt nur vor, wenn der Erblasser einer an sich erbberechtigten Person die Erträge existenzsichernder Wirtschaftseinheiten einräumt, die dem Berechtigten an sich kraft Erbrechts zustehen würden. 3. Wiederkehrende Leistungen an Stiefgeschwister aufgrund vorweggenommener Erbfolge oder Testament können nicht als dauernde Last abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem verstorbenen Vater. In einem Nachtrag zu seinem Testament hatte dieser u.a. angeordnet, dass der Kläger aus dem Jahresgewinn einer zum Nachlass gehörenden Unternehmensbeteiligung Vermächtnisse erfüllen solle. Im Streitjahr zahlte er in Erfüllung dieser Vermächtnisse jeweils 5 % des Jahresgewinns, insgesamt ... DM, an seine beiden Stiefgeschwister und deren Kinder.