FG Niedersachsen - Urteil vom 06.08.2003
1 K 116/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1765

Vermögensübergabevertrag; Vorweggenommene Erbfolge; Hege und Pflege; Hofübergabevertrag - Vermögensübergabevertrag zur Regelung vorweggenommener Erbfolge: Begriff Hege und Pflege in Hofübergabevertrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 1 K 116/03

DRsp Nr. 2004/12544

Vermögensübergabevertrag; Vorweggenommene Erbfolge; Hege und Pflege; Hofübergabevertrag - Vermögensübergabevertrag zur Regelung vorweggenommener Erbfolge: Begriff "Hege und Pflege" in Hofübergabevertrag

1. Die in einem Hofübergabevertrag übernommene Verpflichtung zu Hege und Pflege in alten und kranken Tagen bezieht sich nach ihrem Wortsinn in erster Linie auf die Erbringung persönlicher Betreuungsleistungen, die wegen Alter und Krankheit des Berechtigten erforderlich wäre. Dazu gehört auch die Bereitstellung und Zubereitung von Kost, soweit der Berechtigte alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. 2. Es muss sich insoweit um Aufwendungen halten, die gerade auf das Alter oder die Krankheit des Berechtigten zurückzuführen sind, d.h. ohne dessen Pflegebedürftigkeit nicht entstanden wären. Die Verpflichtung zu allgemeiner Beköstigung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die in einem Hofübergabevertrag übernommene Verpflichtung zu Hege und Pflege des Übergebers in alten und kranken Tagen die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beköstigung einschließt.