I.
Die Parteien streiten um die Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück, das die Klägerin der Beklagten im Jahre 2000 übertragen hat.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2004 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2004 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei zum Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nicht berechtigt gewesen, da grober Undank der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Unstreitig habe die Klägerin seit 2000 keine Pflege mehr durch die Beklagte gewünscht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|