OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2005
16 U 71/04
Normen:
BGB § 531 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-25 O 193/02,

Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 16 U 71/04

DRsp Nr. 2005/4736

Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

»1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schenkungsvertrag vorliegt, ist auch die subjektive Sicht der Parteien maßgeblich. Weniger bedeutsam sind der Hinweis auf eine Vorwegnahme der Erfolge und der Verwandschaftsgrad der Parteien. 2. Bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht eine Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung.«

Normenkette:

BGB § 531 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück, das die Klägerin der Beklagten im Jahre 2000 übertragen hat.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2004 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2004 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei zum Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nicht berechtigt gewesen, da grober Undank der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Unstreitig habe die Klägerin seit 2000 keine Pflege mehr durch die Beklagte gewünscht.