BGH - Beschluss vom 23.01.2019
XII ZB 397/18
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 280; BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 638
FuR 2019, 280
MDR 2019, 350
NJW 2019, 1153
Vorinstanzen:
AG Breisach, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 36/14
LG Freiburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 189/17

Verneinung eines konkreten Betreuungsbedarfs bei Annahme einer Unbetreubarkeit; Vorliegen einer Unbetreubarkeit aufgrund der Weigerung zu Aufnhame eines Kontaktes mit dem Betreuer; Erforderlichkeit einer Betreuung

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen XII ZB 397/18

DRsp Nr. 2019/2581

Verneinung eines konkreten Betreuungsbedarfs bei Annahme einer "Unbetreubarkeit"; Vorliegen einer "Unbetreubarkeit" aufgrund der Weigerung zu Aufnhame eines Kontaktes mit dem Betreuer; Erforderlichkeit einer Betreuung

a) Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54).b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 24. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 280; BGB § 1896 Abs. 2;

Gründe

I.