1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 01.08.2018 aufgehoben, soweit das Amtsgericht der Erinnerung des Antragstellers gegen die Versagung der Akteneinsicht nicht abgeholfen hat.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen,
a) dem Antragsteller einen vollständigen einfachen Grundbuchauszug hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts H. von B. L. eingetragenen Grundstücks zu erteilen,
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