Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger als einem schwer geistig und körperlich behinderten Waisen (100 % Down-Syndrom, mongoloid) der Versorgungsfreibetrag des § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz ohne Altersbegrenzung zu gewähren ist.
Der am 28.05.1967 geborene Kläger ist Alleinerbe seines am 04.01.2001 verstorbenen Vaters. Der Kläger ist zu 100 % schwer geistig und körperlich behindert. In der von seinem gerichtlich bestellten Betreuer eingereichten Erbschaftssteuererklärung stellte der Kläger den Antrag, einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40.000 DM entsprechend der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz zu berücksichtigen.
Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung des beantragten Freibetrages und ermittelte einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 36.900 DM. Es setzte die Erbschaftssteuer mit 2.583 DM fest.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.
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