I. Der seit 1981 von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geschiedene Ehemann verstarb im Oktober 1982. Er wurde von seinen Kindern beerbt. Am 1. Juli 1966 hatte der Erblasser einen Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossen und am 10. April 1975 die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt. 1983 wurde von der Versicherung ein Betrag von 300 162,10 DM aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ausbezahlt. Hierfür setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Erbschaftsteuer in Höhe von 99 420 DM gegen die Klägerin fest.
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