OLG München - Beschluss vom 13.04.2011
31 Wx 31/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2096; BGB § 2099;
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 10630/10

Verteilung des Kapitalvermögens auf einzelne Geschwister nach Überlassung des Wohnhauses an einen Sohn

OLG München, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 31/11

DRsp Nr. 2011/6923

Verteilung des Kapitalvermögens auf einzelne Geschwister nach Überlassung des Wohnhauses an einen Sohn

Keine Ersatzberufung der Kinder von Geschwistern bei Verteilung des Kapitalvermögens auf einzelne Geschwister nach Überlassung des Wohnhauses an einen Sohn eines der bedachten Geschwister.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben dem Beteiligten zu 1 die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2096; BGB § 2099;

Gründe:

I. Der verwitwete, kinderlose Erblasser ist im August 2010 im Alter von 85 Jahren verstorben. Seine Ehefrau ist 1988 vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 (geboren 1927) ist der Bruder des Erblassers. Ein weiterer Bruder (geboren 1915) ist Anfang 2008 vorverstorben; die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Söhne. Von seinen beiden Schwestern ist eine kinderlos vorverstorben, die andere unter Hinterlassung eines Sohnes.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von rund 140.000 €. Das 425 m² große Hausgrundstück in München hat der Erblasser Mitte 1999 dem Beteiligten zu 2 und dessen Ehefrau überlassen.