BFH - Beschluss vom 31.05.2005
VIII B 67/96
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2178
BFH/NV 2005, 2178
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 25.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 148/92

Verträge zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 67/96

DRsp Nr. 2005/18269

Verträge zwischen nahen Angehörigen

1. Stehen Leistung und Gegenleistung nach objektiven Kriterien in einem erkennbaren Missverhältnis, spricht bei Verträgen unter nahen Angehörigen eine Vermutung für die Teilentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts.2. Für die Annahme eines vollentgeltlichen Geschäftes ist es andererseits nicht erforderlich, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind. Eine annähernde Übereinstimmung der Wertverhältnisse genügt, wenn sich die Vertragsbeteiligen subjektiv vom Gedanken des entgeltlichen Leistungsaustausches leiten ließen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.