FG Niedersachsen - Urteil vom 28.06.2005
13 K 327/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 15 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 943
EFG 2007, 501

Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Darlehen; Fremdvergleich; Gesamtbetrachtung; Mündliche Vereinbarung; Verdeckte Schenkung - Anerkennung des Schuldzinsenabzugs für Darlehensverträge mit der Ehefrau und deren Kindern

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 13 K 327/04

DRsp Nr. 2007/6283

Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Darlehen; Fremdvergleich; Gesamtbetrachtung; Mündliche Vereinbarung; Verdeckte Schenkung - Anerkennung des Schuldzinsenabzugs für Darlehensverträge mit der Ehefrau und deren Kindern

1. Nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aus. 2. Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit grundsätzlich anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung von Zinsen sowie der gestellten Sicherheiten zu überprüfen. 3. Besteht anfangs und über mehrere Jahre keine eindeutige Vereinbarung, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrages. Gleiches gilt, wenn bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren und bei fehlender regelmäßiger Tilgung das Darlehen nicht besichert ist und dem Darlehensgeber eine planbare Darlehensrückführung nicht möglich ist. 4. Beruht ein Großteil der Darlehenssumme auf stehengelassenen Zinsen, handelt es sich nicht um ein Anschaffungsdarlehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen.