BGH - Beschluss vom 09.02.2022
XII ZB 159/21
Normen:
PsychKHG BW § 20 Abs. 4 S. 2; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 231
FamRZ 2022, 728
FuR 2022, 326
MDR 2022, 436
NJW-RR 2022, 722
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XIV 13/21
LG Stuttgart, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 49/21 19 T 50/21

Verwertbarkeit des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens bzgl. des Verlängerungsantrags zur Unterbringung eines Betroffenen; Angemessene Aufklärung eines Betroffenen über die ärztliche Zwangsmaßnahme

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen XII ZB 159/21

DRsp Nr. 2022/4058

Verwertbarkeit des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens bzgl. des Verlängerungsantrags zur Unterbringung eines Betroffenen; Angemessene Aufklärung eines Betroffenen über die ärztliche Zwangsmaßnahme

a) Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG BW voraus, dass zuvor eine Ärztin oder ein Arzt die untergebrachte Person angemessen aufgeklärt und versucht hat, ihre auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056).b) Wenn ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet hat, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770).