OLG München - Beschluss vom 15.12.2016
31 Wx 144/15
Normen:
BGB : § 2229; FamFG : § 26; FamFG : § 81; FamFG : § 84;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 546
Vorinstanzen:
AG München, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 5884/14

Verwertung eines im Betreuungsverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des TestierfähigkeitEntscheidung über die Kosten des Erbscheinsverfahrens

OLG München, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 144/15

DRsp Nr. 2016/20093

Verwertung eines im Betreuungsverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Testierfähigkeit Entscheidung über die Kosten des Erbscheinsverfahrens

1. Ein im Betreuungsverfahren erholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten stellt im Erbscheinserteilungsverfahren jedenfalls dann keine tragfähige Entscheidungsgrundlage dar, wenn nicht nur unerhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen. 2. Wird daraufhin im Beschwerdeverfahren ein Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit eingeholt, ist im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, ob die letztlich erfolglosen Einwendungen des Beschwerdeführers von vornherein ohne Substanz waren (Anschluss an OLG Schleswig FamRZ 2013, 719). Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast kann es gerechtfertigt sein, die Kosten für dieses Gutachten unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens demjenigen aufzuerlegen, dem die Klärung der Frage der Testierfähigkeit letztendlich zugutekommt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 23.03.2015, berichtigt mit Beschluss vom 25.03.2015, wird zurückgewiesen.

II. III. IV.