BGH - Urteil vom 28.05.2019
VI ZR 27/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 2320
VersR 2019, 1022
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 307/11
OLG Celle, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 19/16

Verwirklichung von nicht aufklärungspflichtigen Risiken bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff; Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse wenigstens durch Erhalt einer Grundaufklärung des Patienten über die Art und den Schweregrad des Eingriffs

BGH, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen VI ZR 27/17

DRsp Nr. 2019/9895

Verwirklichung von nicht aufklärungspflichtigen Risiken bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff; Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse wenigstens durch Erhalt einer Grundaufklärung des Patienten über die Art und den Schweregrad des Eingriffs

Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat; das gilt auch dann, wenn das realisierte - nicht aufklärungspflichtige - Risiko mit den nicht realisierten - aufklärungspflichtigen - Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist (Festhaltung Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf Aufklärungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche verneint hat.