OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.01.2018
12 U 1668/17
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1; BGB § 2333; BGB § 2345 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 488
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 8486/16

Verwirkung von Ansprüchen aus einem Pflichtteilsrecht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 12 U 1668/17

DRsp Nr. 2018/10067

Verwirkung von Ansprüchen aus einem Pflichtteilsrecht

Ansprüche aus einem Pflichtteilsrecht dürfen jedenfalls dann nicht als verwirkt angesehen werden, wenn hierdurch die in §§ 2333 ff., § 2339, § 2345 Abs. 2 BGB getroffenen gesetzlichen Wertungen - insbesondere das Formerfordernis des § 2336 Abs. 1 BGB - umgangen werden würden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.07.2017, Az. 6 O 8486/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1; BGB § 2333; BGB § 2345 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage Auskunft, Wertermittlung, Versicherung an Eides statt und schließlich Zahlung auf einen Pflichtteilsanspruch.