Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen anwaltliche Gebührenforderung - Erbgang
OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 5 U 694/97
DRsp Nr. 1999/2091
Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen anwaltliche Gebührenforderung - Erbgang
»Hat der Erblasser auf die Einrede der Verjährung gegen einen Gebührenanspruch seines Rechtsanwaltes verzichtet und verweigert die Rechtsnachfolgerin (Ehefrau) die Annahme eines Zahlungsaufforderungsschreibens, so muß der Gläubiger (Rechtsanwalt) in verständiger Würdigung der Verhältnisse nunmehr den Eindruck gewinnen, ohne Anrufung des Gerichts nicht zu seinem Recht zu.kommen und alsbald Klage erheben.«
Normenkette:
BGB §§ 222, 225 ;
Tatbestand:
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