Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 den von ihm beantragten Erbschein zu erteilen.
Beschwerdewert: 51.192,67 €
Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Beteiligte zu 1 hat die Erblasserin als überlebenden Großelternteil aufgrund deren gemeinschaftlichen Testamentes mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vom 8. August 1966 als Abkömmling der Tochter der Erblasserin und deren Ehemannes, die vor der Erblasserin verstarb, nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB allein beerbt. Er wäre bei gesetzlicher Erbfolge nach der Erblasserin an die Stelle deren Tochter, seiner Mutter, getreten, welche die Erblasserin allein beerbt hätte. Der hälftige Erbteil des Beteiligten zu 2 wäre ihr als Erbin zur anderen Hälfte angewachsen (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 als Miterbe des überlebenden Elternteils zur Hälfte neben seiner Schwester, der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin und deren Ehemannes ist wirkungslos, als hätte der Beteiligte zu 2 den Erbfall nicht erlebt.
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