VG Chemnitz - Urteil vom 06.08.1996
6 K 418/94
Normen:
VermG § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 2 ; ZGB §§ 400, 403 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OV-spezial 1996, 347
VIZ 1996, 715

VG Chemnitz - Urteil vom 06.08.1996 (6 K 418/94) - DRsp Nr. 1998/6199

VG Chemnitz, Urteil vom 06.08.1996 - Aktenzeichen 6 K 418/94

DRsp Nr. 1998/6199

Ein Restitutionsanspruch des Erben erster Ordnung besteht nicht, wenn zwar dieser, nicht jedoch zur Zeit des Erbfalls bereits in der Bundesrepublik lebende Erben das Erbe ausgeschlagen haben und die DDR mit Erbschein als alleiniger Erbe festgestellt worden ist. Im solchen Fall steht das Erbrecht den Erben zweiter Ordnung zu.

Normenkette:

VermG § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 2 ; ZGB §§ 400, 403 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.1994, mit welchem der sie begünstigende Bescheid des Landratsamtes ... vom 30.10.1992 aufgehoben wurde.

Frau ... war Eigentümerin des bebauten Grundstückes ... in ..., Flurstücke ... der Gemarkung ... mit einer Größe von 298.083 qm und des Grundstückes ... in ... Flurstücke ... und ... der Gemarkung ... zu 75 %.

Mit Testament vom 06.08.1984 bestimmte Frau ... die Kläger zu ihren alleinigen Erben. Am 02.04.1985 verstarb Frau ... . Am 14.05.1985 schlugen die Kläger vor dem Staatlichen Notariat in ... das Erbe mit der Begründung aus, daß das Grundstück ... überschuldet sei. In der entsprechenden Urkunde wurde festgestellt, daß das Grundstück mit Hypotheken von ca. 22.000,00 M/DDR belastet sei und daß demgegenüber ein Sparguthaben von 24,00 M/DDR und ein Hausrat im Wert von 500,00 M/DDR stünden.