OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.08.2009
12 W 1364/09
Normen:
ZPO § 888; BGB § 2314 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 584
MDR 2009, 1309
OLGReport-Nürnberg 2009, 776
ZEV 2010, 417
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 348/09

Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 12 W 1364/09

DRsp Nr. 2009/22564

Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses

1. Die Erteilung der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ist auch dann, wenn sie durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 Satz 3, letzter Fall BGB) zu erfolgen hat, eine unvertretbare, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlung. 2. Im Rahmen der Erteilung einer derartigen Auskunft treffen den Schuldner gegenüber dem von ihm beauftragten Notar Mitwirkungsverpflichtungen dahingehend, den Notar über Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. 3. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO zu berücksichtigen. Ist streitig, ob der Schuldner seinen Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber dem Notar vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und wird eine derartige Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen vom Schuldner nicht ausreichend dargelegt oder nachgewiesen, so kann er durch Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO hierzu angehalten werden.