OLG Köln - Beschluss vom 23.09.2022
24 W 56/22
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 888; ZPO § 2314;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 58/21

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen NachlassverzeichnissesKostenentscheidung nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens durch Vorlage des Verzeichnisses

OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 24 W 56/22

DRsp Nr. 2023/3941

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Kostenentscheidung nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens durch Vorlage des Verzeichnisses

1. Bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich auch dann um eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO, wenn die Auskunft durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu erfolgen hat. 2. Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses ist nicht bereits mit der Beauftragung des Notars, sondern erst mit der Übergabe der geschuldeten Auskunft erfüllt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.06.2022 - 19 O 58/21 - abgeändert. Die Kosten des durch den Antrag vom 19.05.2022 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Normenkette:

ZPO § 887; ZPO § 888; ZPO § 2314;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise erhoben worden. Über das Rechtmittel entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO).

II.