OLG Hamm - Beschluss vom 27.02.2023
5 W 30/22
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1; ZPO § 888;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1651
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 223/21

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen NachlassverzeichnissesObliegenheiten des Schuldners bei säumigem Verhalten des Notars

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 5 W 30/22

DRsp Nr. 2023/10926

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Obliegenheiten des Schuldners bei säumigem Verhalten des Notars

1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat. 2. Das gilt auch dann, wenn die Mitwirkung eines Dritten – des Notars – notwendig ist. 3. Hängt die vorzunehmende Handlung nicht nur vom Willen des Schuldners ab, sondern auch von der Bereitschaft eines Dritten, hier des Notars, ist der Schuldner verpflichtet, die Handlung des Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen. Dazu reicht allein die Beauftragung eines Notars nicht aus, wenn der Schuldner sich im Nachgang nicht um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses bemüht hat. Dabei ist er auch gehalten, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde anzudrohen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.