Streitig ist, ob eine Grundstücksschenkung vollzogen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).
I.
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 17. Juli 1991 übertrug Frau X. (Schenkerin) dem Kläger einen Anteil von 49 v.H. der Grundstücke Flur ..., FlNr. ... und Flur ..., FlNr. ..., ... eingetragen im Grundbuch von ..., ehemals DDR, Bl. ... (Abteilung II des Grundstücks war frei von Beschränkungen).
Gegenleistungen wurden nicht vereinbart. Die Beteiligten verpflichteten sich lediglich gegenseitig, über ihre Miteigentumsanteile zu Lebzeiten beider nicht zu verfügen, sie insbesondere weder zu veräußern noch jeweils allein zu belasten.
Einen Widerruf der Schenkung und Nutzungsrechte behielt sich die Schenkerin ausdrücklich nicht vor. Die Parteien waren sich über den Eigentumsübergang zu einem Anteil von 49 v. H. auf den Kläger einig und bewilligten und beantragten in der Urkunde die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
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