I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, wurde von der mit ihm nicht familiär verbundenen, im Jahr 1993 verstorbenen Erblasserin durch Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt. Zum Ersatztestamentsvollstrecker war ein anderer Steuerberater bestimmt. Aufgrund der testamentarischen Regelungen erhielt der Kläger für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker eine Vergütung. Das für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt berücksichtigte die ihm zugeflossene Vergütung in voller Höhe bei der Festsetzung der Einkommensteuer und unterwarf sie zudem mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer.
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