BFH - Urteil vom 02.02.2005
II R 18/03
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; BGB § 2221 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1098
BFH/NV 2005, 974
BFHE 208, 441
BStBl II 2005, 489
DB 2005, 1148
DStR 2005, 825
FamRZ 2005, 1088
NJW 2005, 1967
Steuertelex 2005, 290
ZEV 2005, 357
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7055/99

Vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung auch soweit unangemessen hoch in der Regel nicht erbschaftsteuer- sondern einkommensteuerpflichtig

BFH, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen II R 18/03

DRsp Nr. 2005/6557

Vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung auch soweit unangemessen hoch in der Regel nicht erbschaftsteuer- sondern einkommensteuerpflichtig

»Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.«

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; BGB § 2221 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, wurde von der mit ihm nicht familiär verbundenen, im Jahr 1993 verstorbenen Erblasserin durch Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt. Zum Ersatztestamentsvollstrecker war ein anderer Steuerberater bestimmt. Aufgrund der testamentarischen Regelungen erhielt der Kläger für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker eine Vergütung. Das für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt berücksichtigte die ihm zugeflossene Vergütung in voller Höhe bei der Festsetzung der Einkommensteuer und unterwarf sie zudem mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer.