FG München - Gerichtsbescheid vom 16.08.2000
4 K 1340/97
Normen:
ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 88 ; BGB § 2361 ; BGB § 2365 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 146

Vom Erbschein abweichende Auslegung eines Testaments durch das FA; Maßgeblichkeit eines Erbvergleichs

FG München, Gerichtsbescheid vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 1340/97

DRsp Nr. 2002/3378

Vom Erbschein abweichende Auslegung eines Testaments durch das FA; Maßgeblichkeit eines Erbvergleichs

1. Zur Auslegung eines Testaments durch das die Erbschaftsteuer festsetzende FA entgegen dem Erbschein: Testamente müssen entsprechend dem wahren Willen des Erblassers ausgelegt werden. Für die Auslegung sind auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände heranzuziehen, sofern sie einen --wenn auch unvollkommenen Ausdruck-- im Testament gefunden haben. 2. Bei einem Erbvergleich, bei dem es um die vertragliche Einigung zur Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse geht, ist die Besteuerung so vorzunehmen als ob der Erblasser durch Vergütung von Todes wegen eine entsprechende Regelung getroffen hätte. Dabei richtet sich der Vermögensanfall nach dem Inhalt der Vereinbarung, d.h. nach dem, was tatsächlich aufgrund des Vergleichs erhalten wurde. 3. Einigen sich die Erben einvernehmlich darauf, ein Testament so auszulegen, dass Vorschenkungen auf die Erbteile anzurechnen sind, so stellt dies einen der Besteuerung zugrundezulegenden Erbvergleich dar.

Normenkette:

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 88 ; BGB § 2361 ; BGB § 2365 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Vorschenkungen auszugleichen sind.