FG München, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3290/03
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Erwerb von Kapitalforderungen; Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer; Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit
BFH, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen II R 45/05
DRsp Nr. 2008/4639
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Erwerb von Kapitalforderungen; Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer; Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit
»Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1ErbStG i.V.m. § 121BewG (gegenständliche Beschränkung) auszuschließen?2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?3. Kommt für die Entscheidung, welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners?«
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