BFH - Beschluss vom 06.04.2016
V R 25/15
Normen:
MwStSystRL Art. 168, Art. 178, Art. 220 Abs. 1, Art. 226; Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG Art. 1; 6. EG-Richtlinie Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 14, § 15 Abs. 1; AO § 163, § 227; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 139
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3803/13

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Voraussetzungen des VorsteuerabzugsAnforderungen an die Angabe der Anschrift des ausführenden Unternehmens

BFH, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen V R 25/15

DRsp Nr. 2016/11721

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs Anforderungen an die Angabe der Anschrift des ausführenden Unternehmens

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Setzt Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet? 2. Für den Fall, dass Frage 1. zu verneinen ist: a) Reicht für die Angabe der Anschrift nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL eine Briefkastenadresse? b) Welche Anschrift ist von einem Steuerpflichtigen, der ein Unternehmen (z.B. des Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben? 3. Ist für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen des Art. 226 MwStSystRL nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug bereits immer dann zu gewähren, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte oder setzt der Vertrauensschutzgrundsatz in diesem Fall voraus, dass der Steuerpflichtige alles getan hat, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen? - 2 -

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: