OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2020
3 W 67/19
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 417
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 74/19

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 3 W 67/19

DRsp Nr. 2020/6533

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Ein Erbe ist dann unbekannt i.S. von § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, wenn der Tatrichter sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworben ist. Dies ist auch bei konkreten Zweifeln an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge der Fall.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 5.000.000 €

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Am .. .2011 verstarb die zuletzt in Werder wohnhaft gewesene Frau E... R...-M..., in dritter Ehe verheiratet mit dem am ....2016 nachverstorbenen Herrn D... M...(= C). Die Erblasserin war zuvor in erster Ehe mit dem am 04.12.1972 verstorbenen Herrn A... R... (= A) verheiratet, in zweiter Ehe mit dem am 03.10.1981 verstorbenen J... S... von H... (= B).

Herr D... M... (= C) war seit dem 04.09.2015 mit Frau H... M... verheiratet. Er hatte zwei leibliche Kinder, C1 und C2.