OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2010
I-15 W 317/10
Normen:
KostO § 8; BGB § 1961; BGB § 1967;
Fundstellen:
ZEV 2011, 190
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 13 VI 163/10

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen I-15 W 317/10

DRsp Nr. 2011/2477

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

1. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft darf bei einem bedürftigen Nachlass nicht davon abhängig gemacht werden, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt. 2. Die Frage, ob ein Erbe unbekannt ist, ist aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen, da § 1961 BGB zu dessen Schutz dient. Dementsprechend gilt das Erbe bereits dann als unbekannt, wenn die Verhältnisse so weitläufig und/oder unklar sind, dass dem Gläubiger die Beschaffung derjenigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Passivlegitimation notwendig wären, unmöglich oder zumindest unzumutbar ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Es wird eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Gläubiger angeordnet.

Zur Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

KostO § 8; BGB § 1961; BGB § 1967;

Gründe

I.