OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2014
10 W 112/14
Normen:
BGB § 1960;
Fundstellen:
ZEV 2015, 364
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 114 VI 112/14

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 10 W 112/14

DRsp Nr. 2015/8328

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch ohne konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde. Bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Teilnachlasspflegers ist zum einen das Bedürfnis der als Erben des verbleibenden Miterbenanteils in Betracht kommende Personen zu berücksichtigen wie auch das Bedürfnis, den odere die unbekannten Erben in der von den bekannten Miterben angestrebten Erbauseinandersetzung zu vertreten

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 02.05.2014 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bielefeld vom 03.04.2014 abgeändert.

Es wird Teilnachlasspflegschaft für den nach Ausstellung des 1. Teilerbscheins vom 27.02.2014 und des 2. Teilerbscheins vom 03.03.2014 noch verbleibenden restlichen Erbteil von 32,27 % angeordnet, und zwar mit den Wirkungskreisen der Ermittlung des/der unbekannten Erben dieses Erbteils sowie der Vertretung des/der unbekannten Erben bei einer von den Antragstellern betriebenen Erbauseinandersetzung.

Zur Auswahl und Bestellung des Teilnachlasspflegers wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.