OLG Stuttgart - Urteil vom 29.01.2009
19 U 150/08
Normen:
BGB § 119 Abs. 2; BGB § 1943; BGB § 1944; BGB § 1945; BGB § 1954; BGB § 1955; BGB § 1956; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2306 Abs. 1 S. 2; ZPO § 531 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 737
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 148/08

Voraussetzungen der Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 19 U 150/08

DRsp Nr. 2009/25542

Voraussetzungen der Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft

1. Für den Vergleich zwischen Erbteil und Pflichtteilshöhe und damit für die Frage, ob dem Erben das Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht, ist grundsätzlich die Quote maßgebend und nicht der Wert eines Erbteils. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Geldbetrag oder ein einzelner Gegenstand zugewandt wurd und trotz § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliegt. 2. Ein Irrtum über die tatsächlichen Wertverhältnisse des Nachlasses und den Wert eines vermächtnisweise zugewandten Grundstücks stellt keinen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses i.S. von § 119 Abs. 2 BGB dar.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29.08.2008 - Az.: 8 O 148/08 Ka - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.