1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29.08.2008 - Az.: 8 O 148/08 Ka - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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