OLG Celle - Urteil vom 21.03.2012
4 U 103/11
Normen:
BGB § 1094 Abs. 1; BGB § 2205; BGB § 473; ZPO § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 70
NJW-RR 2012, 1101
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 210/10

Voraussetzungen der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Testamentsvollstrecker

OLG Celle, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 U 103/11

DRsp Nr. 2012/6417

Voraussetzungen der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker kann weder im Wege der gewillkürten noch der gesetzlichen Prozessstandschaft vorgehen, wenn für das von ihm verfolgte, im Grundbuch eingetragene subjektivpersönliche Vorkaufsrecht eine Übertragbarkeit o. ä. aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1094 Abs. 1; BGB § 2205; BGB § 473; ZPO § 51;

Gründe:

I. Der Kläger verfolgt in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für seine Tochter die Ausübung eines Vorkaufsrechts. der Beklagte zu 1 ist der Bruder des Klägers.