OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.06.2012
I-3 Wx 273/11
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;

Voraussetzungen der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigenutachtens zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 273/11

DRsp Nr. 2013/16981

Voraussetzungen der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigenutachtens zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind.

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 100.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Der am 03. Januar 2011 verstorbene Erblasser war geschieden; er hatte keine Kinder und keine Geschwister.

Der Erblasser errichtete am 12. Oktober 2010 im Wilhelm-Anton-Hospital in Goch zu Urkundenrolle Nr. 1204/2010 des Notar Dr. P. ein Testament, in dem er die Beteiligte zu 1, die Nichte seiner geschiedenen Ehefrau, zur Alleinerbin einsetzte.

Der Notar nahm hierzu folgende eigene Erklärung auf: