OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.03.2012
15 W 328/12
Normen:
GBO § 22; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 2; ZPO § 895; ZPO § 899;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 105
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 02.02.2012

Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 15 W 328/12

DRsp Nr. 2012/7049

Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann nicht allein aufgrund eines Nachweises der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des § 22 GBO in das Grundbuch eingetragen werden.

I. Die Beschwerde vom 20.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg - Grundbuchamt - vom 02.02.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 22; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 2; ZPO § 895; ZPO § 899;

Gründe:

I. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ist beim Landgericht Regensburg unter dem Az. ... seit dem 10.01.2012 ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Beschwerdeführer beantragt, dass der Beschwerdegegner der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zustimmt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer im Einzelnen genau bezeichneter Grundstücke der Gemarkungen P. Bl.-Nr. ... und L. Bl.-Nr. ... im Grundbuch eingetragen wird. Als Eigentümer dieser Grundstücke ist A. K. eingetragen, geb. 12.04.1934, der aufgrund Erbvertrags vom 15.12.1992 (Nachlassverfahren ... AG Regensburg) vom Beschwerdegegner beerbt worden ist.