I. Die Beschwerde vom 20.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg - Grundbuchamt - vom 02.02.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,-- € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ist beim Landgericht Regensburg unter dem Az. ... seit dem 10.01.2012 ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Beschwerdeführer beantragt, dass der Beschwerdegegner der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zustimmt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer im Einzelnen genau bezeichneter Grundstücke der Gemarkungen P. Bl.-Nr. ... und L. Bl.-Nr. ... im Grundbuch eingetragen wird. Als Eigentümer dieser Grundstücke ist A. K. eingetragen, geb. 12.04.1934, der aufgrund Erbvertrags vom 15.12.1992 (Nachlassverfahren ... AG Regensburg) vom Beschwerdegegner beerbt worden ist.
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