Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bonn vom 9. November 2011 - LG-722-7 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
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