Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 17.03.2023 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2023 -
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3. zu bescheinigen, dass er das Amt des Nacherbentestamentsvollstreckers durch schriftliche Erklärung vom 14.07.2022 angenommen hat.
1. Der Erblasser setzte in seinem Testament vom 11.03.2022 seine Ehefrau zur Vorerbin sowie sein noch ungeborenes Kind zum Nacherben ein, ordnete ein Geldvermächtnis zu Gunsten des Kindes an und führte u.a. aus:
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