OLG Köln - Beschluss vom 10.02.2009
23 Wlw 12/08
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 4 S. 1; HöfeO § 10;
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Lw 28/08

Voraussetzungen der Hofeigenschaft einer Besitzung

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 23 Wlw 12/08

DRsp Nr. 2009/16182

Voraussetzungen der Hofeigenschaft einer Besitzung

Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, für die ein Hofvermerk im Grundbuch nicht eingetragen ist, kann auch ohne Eintragung der Hofeigenschaft im Grundbuch eine Hofaufgabeerklärung abgeben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5.November 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - L. vom 24. Oktober 2008, - 23 Lw 28/08 - abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, das Grundbuchamt um den Eintrag in das Grundbuch zu ersuchen, dass die kraft Gesetzes entstandene Hofeigenschaft aufgrund der am 23. April 2008 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Erklärung des Antragstellers erloschen ist.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

HöfeO § 1 Abs. 4 S. 1; HöfeO § 10;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts L. von W, Blatt xxx1, mit Hofstelle in U eingetragenen Grundbesitzes. Bei diesem Grundbesitz handelt es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem Wirtschaftswert von 33.866,- €. Im Grundbuch ist weder ein positiver noch ein negativer Hofvermerk eingetragen.