Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt vom 23.02.2017, Gz.: DI-2397-6, aufgehoben.
II.Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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