1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Oktober 2009 -
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I. Die von der Klägerin gegen Beklagte im Juli 2007 erhobene Kaufpreisklage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2008 - 1 O 243/07 - abgewiesen (Bl. 152 ff d.A.), die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2009 - 1 U 541/08 -161- zurückgewiesen (Bl. 205 ff d.A.).
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