OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.01.2010
9 W 357/09-37
Normen:
ZPO § 112; BGB § 1960;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 243/07

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die unbenannten Erben einer verstorbenen Prozesspartei

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 9 W 357/09-37

DRsp Nr. 2010/5284

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die unbenannten Erben einer verstorbenen Prozesspartei

Beantragt ein Nachlasskläger für die unbenannten Erben einer verstorbenen Prozesspartei Prozesskostenhilfe, so ist die Bedürftigkeit zu bejahen, wenn die Prozesskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können.

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Oktober 2009 - 1 O 243/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 112; BGB § 1960;

Gründe:

I. Die von der Klägerin gegen Beklagte im Juli 2007 erhobene Kaufpreisklage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2008 - 1 O 243/07 - abgewiesen (Bl. 152 ff d.A.), die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2009 - 1 U 541/08 -161- zurückgewiesen (Bl. 205 ff d.A.).