BFH - Urteil vom 15.01.2019
VIII R 24/15
Normen:
EStG §§ 34, 16, 18;
Fundstellen:
BB 2019, 1685
BB 2019, 2149
BFH/NV 2019, 940
BFHE 264, 122
BStBl II 2020, 251
DB 2019, 1540
DStR 2019, 1457
DStRE 2019, 973
FR 2019, 768
NZG 2019, 998
ZIP 2020, 672
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2008/11

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des AufgabegewinnsErtragsteuerliche Behandlung der Realisierung des Aufgabegewinns durch Einbringung des real geteilten Anteils an einer Sozietät in eine BGB-Gesellschaft und des Ausscheidens aus dieser gegen Abfindung

BFH, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen VIII R 24/15

DRsp Nr. 2019/9953

Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns Ertragsteuerliche Behandlung der Realisierung des Aufgabegewinns durch Einbringung des real geteilten Anteils an einer Sozietät in eine BGB -Gesellschaft und des Ausscheidens aus dieser gegen Abfindung

Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Hieran fehlt es, wenn er den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm dergestalt verwertet, dass dieser geplant auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, übergeht und er in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet. Dass der Realteiler im Ergebnis die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah einstellt, genügt in diesem Fall nicht für die Gewährung der Tarifbegünstigung (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 21. August 2018 VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Juni 2013 12 K 2008/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG §§ 34, 16, 18;

Gründe

I.