OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2011
I-3 Wx 124/11
Normen:
BGB § 2075; BGB § 2106 Abs. 1; BGB § 2269; BGB § 2353;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 300
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 1008/10

Voraussetzungen der Verwirkung einer Pflichtteilstrafklausel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen I-3 Wx 124/11

DRsp Nr. 2011/13880

Voraussetzungen der Verwirkung einer Pflichtteilstrafklausel

Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne der Pflichtteilsstrafklausel ("Sollten die Kinder ... nach dem Tode ihres Vaters als Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so sollen sie nach dem Tode des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein, ...") erfordert ein entsprechendes ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben, nicht dessen erfolgreiche, womöglich gerichtliche Durchsetzung oder die wirksame Ausschlagung des Nacherbes.

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 110.000,- Euro.

Normenkette:

BGB § 2075; BGB § 2106 Abs. 1; BGB § 2269; BGB § 2353;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn, die Beteiligte zu 2 die adoptierte Tochter des am 05. Mai 2005 verstorbenen Erblassers.

Der Erblasser war bis zu seinem Tode verheiratet mit A. D., geborene Metz, die am 14./15. Oktober 2010 verstorben ist.

Die Eheleute D. hatten am 07. Mai 1996 zu Urkundenrolle Nr. 407/1996 des Notars U. B. in Oberhausen ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Das nach dem Tode des Erblassers am 31. Mai 2005 eröffnete Testament enthielt u. A. folgende Bestimmungen:

"..., setzen wir, .. uns nunmehr wechselseitig zu alleinigen Erben ein.